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EMRK Protokoll Nr. 16  
Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und den anderen Hohen Vertragsparteien der Konvention
(a) jede Unterzeichnung;
(b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
(c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 8;
(d) jede Erklärung nach Artikel 10;
(e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 2. Oktober 2013 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den anderen Hohen Vertragsparteien der Konvention beglaubigte Abschriften.
Quelle: Europarat
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