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IWF-Übereinkommen  
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Abschnitt 1: Einleitung

Ausser den Verpflichtungen aus anderen Artikeln dieses Übereinkommens übernimmt jedes Mitglied die in diesem Artikel niedergelegten Verpflichtungen.

Abschnitt 2: Vermeidung von Beschränkungen laufender Zahlungen

a) Vorbehaltlich des Artikels VII Abschnitt 3 Buchstabe b und des Artikels XIV Abschnitt 2 darf ein Mitglied nicht ohne Zustimmung des Fonds Zahlungen und Übertragungen für laufende internationale Geschäfte Beschränkungen unterwerfen.
b) Aus Devisenkontrakten, welche die Währung eines Mitglieds berühren und den von diesem Mitglied in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen aufrechterhaltenen oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen zuwiderlaufen, kann in den Hoheitsgebieten der Mitglieder nicht geklagt werden. Ausserdem können Mitglieder in gegenseitigem Einverständnis bei der Durchführung von Massnahmen zusammenarbeiten, um die Devisenkontrollbestimmungen der beteiligten Mitglieder wirksamer zu gestalten, vorausgesetzt, dass diese Massnahmen und Bestimmungen mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.

Abschnitt 3: Vermeidung diskriminierender Währungspraktiken

Ein Mitglied darf sich nicht auf diskriminierende Währungsregelungen oder auf multiple Kurspraktiken einlassen, und zwar weder innerhalb noch ausserhalb der Bandbreiten nach Artikel IV oder Anhang C, und dies auch nicht seinen in Artikel V Abschnitt 1 genannten Währungsbehörden erlauben, sofern nicht solche Regelungen oder Praktiken nach diesem Übereinkommen zulässig oder vom Fonds genehmigt sind. Bestehen solche Regelungen und Praktiken zu dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, so hat das betreffende Mitglied den Fonds über ihre allmähliche Aufhebung zu konsultieren, sofern sie nicht nach Artikel XIV Abschnitt 2 aufrechterhalten oder eingeführt werden und somit unter die Bestimmungen des Abschnitts 3 jenes Artikels fallen.

Abschnitt 4: Konvertibilität von Guthaben des Auslands

a) Jedes Mitglied hat auf seine Währung lautende Guthaben eines anderen Mitglieds zu kaufen, wenn das Mitglied darum ersucht und dabei geltend macht,
i) dass die zu kaufenden Guthaben kürzlich aus laufenden Geschäften angefallen sind oder
ii) dass ihr Umtausch zwecks Zahlungen für laufende Geschäfte erforderlich ist.
Das kaufende Land hat die Wahl, entweder in Sonderziehungsrechten nach Massgabe des Artikels XIX Abschnitt 4 oder in der Währung des ersuchenden Landes zu zahlen.
b) Die Verpflichtung nach Buchstabe a entfällt,
i) wenn die Konvertibilität der Guthaben in Einklang mit Abschnitt 2 dieses Artikels oder Artikel VI Abschnitt 3 beschränkt worden ist;
ii) wenn die Guthaben aus Geschäften aufgelaufen sind, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden, zu dem ein Mitglied die nach Artikel XIV Abschnitt 2 aufrechterhaltenen oder eingeführten Beschränkungen aufgehoben hat;
iii) wenn die Guthaben entgegen den Devisenvorschriften des Mitglieds erworben worden sind, das zum Kauf angefordert wird;
iv) wenn die Währung des um Ankauf ersuchenden Mitglieds nach Artikel VII Abschnitt 3 Buchstabe a für knapp erklärt worden ist oder
v) wenn das um Ankauf ersuchte Mitglied aus irgendeinem Grund nicht berechtigt ist, vom Fonds Währungen anderer Mitglieder gegen seine eigene Währung zu kaufen.

Abschnitt 5: Erteilung von Informationen

a) Der Fonds kann von den Mitgliedern alle jene Informationen verlangen, die er für seine Tätigkeit für erforderlich hält, darunter mindestens die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Angaben der Mitglieder in folgenden Angelegenheiten:
i) offizielle Bestände im Inland und im Ausland an (1) Gold und (2) Devisen;
ii) Bestände im Inland und im Ausland an (1) Gold und (2) Devisen von Bank- und Finanzinstituten, die keinen offiziellen Charakter haben;
iii) Goldproduktion,
iv) Goldausfuhren und -einfuhren nach Bestimmungs- und Ursprungsländern;
v) gesamte Warenausfuhr und -einfuhr in Landeswährung nach Bestimmungs- und Ursprungsländern;
vi) internationale Zahlungsbilanz, darunter (1) Waren- und Dienstleistungsverkehr, (2) Goldgeschäfte, (3) erfasste Kapitalgeschäfte und (4) andere Posten;
vii) internationale Kapitalanlagen, d.h. Kapitalanlagen in den Hoheitsgebieten des Mitglieds von Ausländern und Kapitalanlagen von Inländern im Ausland, soweit die Erteilung dieser Informationen möglich ist;
viii) Volkseinkommen;
ix) Preisindizes, d. h. Indizes der Gross- und Einzelhandelspreise und der Ausfuhr- und Einfuhrpreise;
x) Ankaufs- und Verkaufskurse für fremde Währungen;
xi) Devisenkontrollen, d.h. eine umfassende Zusammenstellung aller Devisenkontrollen, die zur Zeit des Erwerbs der Mitgliedschaft beim Fonds in Kraft sind, und Einzelangaben bei etwaigen späteren Änderungen;
xii) bei bestehenden offiziellen Verrechnungsabkommen Einzelangaben über die noch zu verrechnenden Beträge aus kommerziellen und finanziellen Geschäften sowie darüber, seit wann diese Rückstände bereits bestehen.
b) Bei der Anforderung von Informationen nimmt der Fonds auf die unterschiedliche Fähigkeit der Mitglieder zur Lieferung der verlangten Angaben Rücksicht. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, so detaillierte Informationen zu erteilen, dass die Geschäfte von Einzelpersonen oder von Körperschaften offen gelegt werden. Die Mitglieder verpflichten sich jedoch, die gewünschten Informationen möglichst ausführlich und genau zu erteilen und blosse Schätzungen tunlichst zu vermeiden.
c) Der Fonds kann mit den Mitgliedern Vereinbarungen über die Erteilung weiterer Informationen treffen. Er hat die Aufgabe einer Zentralstelle für die Sammlung und den Austausch von Informationen über Währungs- und Finanzprobleme und erleichtert auf diese Weise die Durchführung von Untersuchungen zur Unterstützung der Mitglieder bei der Verfolgung einer die Ziele des Fonds fördernden Politik.

Abschnitt 6: Konsultation zwischen Mitgliedern über bestehende internationale Übereinkünfte

Ist ein Mitglied nach diesem Übereinkommen unter den darin genannten besonderen oder vorübergehenden Umständen berechtigt, Devisenbeschränkungen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, und bestehen zwischen Mitgliedern andere Verpflichtungen, die vor diesem Übereinkommen eingegangen wurden und mit der Anwendung solcher Beschränkungen im Widerspruch stehen, so haben die durch solche Verpflichtungen gebundenen Vertragsparteien einander mit dem Ziel zu konsultieren, in beiderseitigem Einvernehmen die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Artikel VII Abschnitt 5 wird von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht berührt.

Abschnitt 7: Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Reservepolitik

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit dem Fonds und mit anderen Mitgliedern, um zu gewährleisten, dass die Politik des Mitglieds in Bezug auf die Reservemedien mit den Zielen vereinbar ist, eine bessere internationale Kontrolle der internationalen Liquidität zu fördern und das Sonderziehungsrecht zum Hauptreservemedium des internationalen Währungssystems zu machen.
Quelle: Fedlex
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