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IWF-Übereinkommen  
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Abschnitt 1: Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten

a) Der Fonds ist befugt, den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, Sonderziehungsrechte gemäss den Bestimmungen des Artikels XVIII zuzuteilen, um im Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven ergänzen zu können.
b) Zusätzlich teilt der Fonds den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, Sonderziehungsrechte gemäss den Bestimmungen des Anhangs M zu.

Abschnitt 2: Bewertung des Sonderziehungsrechts

Die Methode der Bewertung des Sonderziehungsrechts wird vom Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen mit der Massgabe festgelegt, dass für eine Änderung der Bewertungsgrundsätze oder eine grundlegende Änderung in der Anwendung der geltenden Grundsätze eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich ist.
Quelle: Fedlex
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