IWF-Übereinkommen Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
a) Die Allgemeine Abteilung und die Sonderziehungsrechts-Abteilung sind nach Artikel XII vorbehaltlich folgender Bestimmungen zu verwalten:
i) Soweit Versammlungen oder Beschlüsse des Gouverneursrats ausschliesslich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, werden zum Zweck der Einberufung von Versammlungen und der Feststellung der Beschlussfähigkeit oder der für einen Beschluss erforderlichen Mehrheit nur Anträge oder die Anwesenheit und die Stimmen derjenigen Gouverneure berücksichtigt, die von Mitgliedern ernannt sind, welche Teilnehmer sind.
ii) Soweit Beschlüsse des Exekutivdirektoriums ausschliesslich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, sind nur diejenigen Exekutivdirektoren stimmberechtigt, die von mindestens einem Mitglied gewählt worden sind, das Teilnehmer ist. Jeder dieser Exekutivdirektoren hat so viele Stimmen wie die Mitglieder, die Teilnehmer sind und mit deren Stimmen er gewählt wurde. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit oder der für einen Beschluss erforderlichen Mehrheit wird nur die Anwesenheit derjenigen Exekutivdirektoren berücksichtigt, die von Mitgliedern gewählt wurden, welche Teilnehmer sind; es werden auch nur die Stimmen derjenigen Mitglieder gezählt, die Teilnehmer sind.
iii) Fragen der allgemeinen Verwaltung des Fonds einschliesslich Erstattungen nach Artikel XVI Abschnitt 2 und jede Frage darüber, ob eine Angelegenheit beide Abteilungen oder ausschliesslich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft, werden so entschieden, als ob sich diese Fragen ausschliesslich auf die Allgemeine Abteilung bezögen. Beschlüsse zur Bewertungsmethode des Sonderziehungsrechts, über die Entgegennahme und das Halten von Sonderziehungsrechten im Allgemeinen Konto der Allgemeinen Abteilung und über die Verwendung dieser Sonderziehungsrechte sowie sonstige Beschlüsse, die Operationen und Transaktionen betreffen, welche sowohl über das Allgemeine Konto der Allgemeinen Abteilung als auch über die Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt werden, sind mit denjenigen Mehrheiten zu fassen, die jeweils für die Angelegenheiten der einen oder anderen der beiden Abteilungen erforderlich sind. Ein Beschluss in einer Angelegenheit der Sonderziehungsrechts-Abteilung ist als solcher zu bezeichnen.
b) Zusätzlich zu den nach Artikel IX gewährten Vorrechten und Immunitäten sind Sonderziehungsrechte sowie Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten von Steuern jeder Art befreit.
c) Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die ausschliesslich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, werden dem Exekutivdirektorium nach Artikel XXIX Buchstabe a nur auf Verlangen eines Teilnehmers unterbreitet. Hat das Exekutivdirektorium in einer ausschliesslich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffenden Auslegungsfrage einen Beschluss gefasst, so kann nur ein Teilnehmer verlangen, dass die Frage nach Artikel XXIX Buchstabe b an den Gouverneursrat verwiesen wird. Der Gouverneursrat beschliesst, ob ein Gouverneur, der von einem Mitglied ernannt ist, das nicht Teilnehmer ist, im Auslegungsausschuss berechtigt sein soll, über Fragen abzustimmen, die ausschliesslich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen.
d) Entsteht zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer, der die Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung beendet hat, oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer während der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung eine Meinungsverschiedenheit, die sich ausschliesslich aus der Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung ergibt, so wird sie einem Schiedsverfahren nach Artikel XXIX Buchstabe c unterworfen.
Quelle: Fedlex
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