IWF-Übereinkommen Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Abschnitt 1: Zeitweilige Ausserkraftsetzung
a) Im Falle eines Notstands oder der Entwicklung unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit des Fonds gefährden, kann das Exekutivdirektorium mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr jede der folgenden Bestimmungen ausser Kraft setzen:
i) Artikel V Abschnitte 2, 3, 7, 8 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe e;
ii) Artikel VI Abschnitt 2;
iii) Artikel XI Abschnitt 1;
iv) Anhang C Absatz 5.
b) Die Ausserkraftsetzung einer Bestimmung nach Buchstabe a kann über den Zeitraum von einem Jahr hinaus nur vom Gouverneursrat verlängert werden, der mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die Ausserkraftsetzung um einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängern kann, wenn er der Ansicht ist, dass der Notstand oder die unter Buchstabe a erwähnten unvorhergesehenen Umstände fortbestehen.
c) Das Exekutivdirektorium kann mit Mehrheit aller Stimmen eine Ausserkraftsetzung jederzeit beenden.
d) Für die Zeit der Ausserkraftsetzung einer Bestimmung kann der Fonds zu ihrem Inhalt Regeln beschliessen.
Abschnitt 2: Liquidation des Fonds
a) Der Fonds kann nur auf Beschluss des Gouverneursrats liquidiert werden. Kommt das Exekutivdirektorium bei Vorliegen eines Notstands zu dem Schluss, dass die Liquidation des Fonds erforderlich sein könnte, so kann es bis zum Beschluss des Gouverneursrats alle Operationen und Transaktionen vorübergehend aussetzen.
b) Beschliesst der Gouverneursrat, den Fonds zu liquidieren, so hat der Fonds von diesem Zeitpunkt an alle Tätigkeiten einzustellen, soweit sie nicht zur ordnungsgemässen Eintreibung und Liquidation seiner Vermögenswerte und zum Ausgleich seiner Verbindlichkeiten gehören; alle Verpflichtungen der Mitglieder aus diesem Übereinkommen erlöschen mit Ausnahme derjenigen, die in diesem Artikel, in Artikel XXIX Buchstabe c, in Anhang J Absatz 7 und in Anhang K genannt sind.
c) Die Liquidation wird nach Anhang K vorgenommen.
Quelle: Fedlex
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