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LMG NRW  
Landesmediengesetz NRW

(1) Die LfM entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten entsprechend den Zielen des § 2. Hierbei nimmt sie folgende Priorisierung vor:
  1. 1.
    Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit lokalem Hörfunk im Sinne des § 54 Absatz 2;
  2. 2.
    Versorgung mit einem analogen landesweiten Hörfunkprogramm;
  3. 3.
    Versorgung mit Rundfunkprogrammen in Hochschulen (§ 40d);
  4. 4.
    Versorgung mit Rundfunkprogrammen unter Berücksichtigung landesweiter, regionaler und lokaler Belange;
  5. 5.
    Versorgung mit rundfunkähnlichen Telemedien.
(2) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Programmveranstalter, die die Voraussetzungen nach § 13 erfüllen, wirkt die LfM auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Meinungsvielfalt in den Programmen und die Vielfalt der Programmanbieter auch unter Beachtung der Priorisierung in § 14 Absatz 1 Satz 2 zum Ausdruck kommt. Im Übrigen trifft die LfM eine Vorrangentscheidung. Dabei berücksichtigt die LfM die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt). Sie trägt dabei auch dem Gedanken der Anreizregulierung Rechnung. Das Nähere hierzu regelt die LfM durch Satzung.
(3) Die LfM beurteilt den Beitrag eines Programms zur Programmvielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:
  1. 1.
    Inhaltliche Vielfalt des Programms, insbesondere sein Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung, die räumlichen Bezüge der Berichterstattung, die Behandlung von Minderheiten- und Zielgruppeninteressen,
  2. 2.
    Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere der Beitrag zur Angebots- oder Spartenvielfalt, zur Vielfalt im Sendegebiet, zur kulturellen und Sprachenvielfalt.
(4) Die LfM beurteilt Bestehen und Umfang von Anbietervielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:
  1. 1.
    Beitrag des Antragstellenden zur publizistischen Vielfalt und zur Angebotsvielfalt,
  2. 2.
    Einrichtung eines Programmbeirats und sein Einfluss auf die Programmgestaltung,
  3. 3.
    Einfluss der redaktionell Beschäftigten oder von ihnen gewählter Vertreterinnen und Vertreter auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung,
  4. 4.
    Anteil von ausgestrahlten Beiträgen, die von unabhängigen Produzenten zugeliefert werden, an der Sendezeit eines Programms.
(5) Bei der Zuweisung landesweiter analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten berücksichtigt die LfM im Rahmen ihrer Vorrangentscheidung neben den Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4,
  1. 1.
    inwieweit das Angebot strukturell zur Sicherung lokalen Hörfunks in Nordrhein-Westfalen beiträgt,
  2. 2.
    inwieweit das Angebot landesweit zur Versorgung mit journalistischen Inhalten durch redaktionelle Strukturen in Nordrhein-Westfalen beiträgt und
  3. 3
    ob der Anbieter über ein Digitalkonzept für die Versorgung mit Hörfunkprogrammen und hörfunkähnlichen Telemedien in Nordrhein-Westfalen verfügt, insbesondere auch digitale terrestrische Übertragungswege nutzt.
(6) Bei der Zuweisung regionaler digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten berücksichtigt die LfM im Rahmen ihrer Vorrangentscheidung neben den Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4 auch den jeweiligen Beitrag des Angebots
  1. 1.
    zur Versorgung mit lokalen, regionalen oder landesweiten journalistischen Inhalten und
  2. 2.
    zu einer landesweit möglichst flächendeckenden Abdeckung mit Angeboten.
(7) Wird eine für die Versorgung mit lokalem Hörfunk nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vorgesehene Übertragungskapazität nicht von einem Veranstalter nach § 52 genutzt, soll diese Übertragungskapazität dem jeweiligen Rahmenprogrammveranstalter nach § 56 zur Verbreitung seines Rahmenprogramms zugewiesen werden. Im Übrigen finden Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 5 Anwendung.
(8) Teleshoppingkanäle sind entsprechend ihres Beitrags zur Angebots- und Anbietervielfalt angemessen zu berücksichtigen. Absatz 4 Nummer 2, 3 und 4 ist bei der Beurteilung des Beitrages von Teleshoppingkanälen zur Anbietervielfalt nicht zu berücksichtigen.
(9) Für rundfunkähnliche Telemedien gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Für die Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Anbieter von Medienplattformen gelten Absatz 6 sowie § 102 Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
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