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LMG NRW  
Landesmediengesetz NRW

(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der LfM für die Programmart, die Programmkategorie und das Sendegebiet erteilt. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Zulassung unbefristet erteilt.
(2) Die Zulassung ist nicht übertragbar.
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