StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
- 2.
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Prüfungsschema zu § 242 StGB: Täter nimmt einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Zueignungsabsicht weg. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.
Rechtsgut
Eigentum
Deliktart
Erfolgsdelikt
Sache = Jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB)
Beweglich = Kann tatsächlich fortbewegt werden
Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB)
Wegnahme = Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams
Gewahrsam = Vom natürlichen Herrschaftswillen (subj. Element) getragene tatsächliche Sachherrschaft (obj. Element) unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung (sozial-normatives Element)
Tatsächliche Sachherrschaft = Physisch-reale Einwirkungs- / Zugriffsmöglichkeit ohne Überwindung von Hindernissen
Besteht Gewahrsam an verlorenen / vergessenen Sachen?
An bekanntem Ort vergessene Sachen
Bleiben im Gewahrsam (lediglich ‚Gewahrsamslockerung‘)
An unbekanntem Ort verlorene Sachen
Außerhalb fremder Herrschaftsbereiche
Werden Gewahrsamslos (bedeutet i.d.R: nicht herrenlos, sind also noch fremd)
Innerhalb fremder Herrschaftsbereiche (z.B. Uni, Bahn)
Neuer Gewahrsam des Herrschaftsbereichsinhabers aufgrund generellen Gewahrsamswillens an verlorenen Sachen
Wer kann Mitgewahrsam brechen?
Es können auch mehrere Personen Gewahrsamsinhaber sein. Fraglich ist, ob und durch wen hier ein Gewahrsamsbruch möglich ist. Es ist zu unterscheiden:
Fall 1: Gleichrangiger Mitgewahrsam
→ Jeder kann Gewahrsam des anderen brechen.
z.B. Ehegatten bzgl. der Gegenstände in der Ehewohnung; Gesellschafter bzgl. der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände
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Keine fremde Gewahrsamssphäre |
Fremde Gewahrsamssphäre |
Kleinere Gegenstände |
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Größere Gegenstände |
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Bruch = Ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers (= kein tatbestandsausschließendes Einverständnis)
Abgrenzung (Trick-)Diebstahl § 242 StGB vs. (Sach-)Betrug § 263 StGB → in Zweipersonenkonstellationen
Ist ein durch Täuschung erwirkter Gewahrsamswechsel ein Bruch?
Beispiel: Täter fragt: „Kann ich kurz mit Ihrem Handy telefonieren?“ und rennt anschließend damit weg.
Abgrenzung (Trick-)Diebstahl in mittelbarer Täterschaft § 242 vs. (Dreiecks-)Betrug § 263 → in Dreipersonenkonstellationen
Beispiel: A möchte ihrer Ex-Partnerin B eins auswischen und nach der frischen Trennung ihr Motorrad klauen. Sie klingelt – wie zuvor so oft - bei der Mutter C, die nichts von der Trennung weiß, und lässt sich von ihr erneut den Schlüssel aushändigen.
e.A. Lagertheorie
Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser im Lager des Geschädigten (= faktisches Näheverhältnis) steht.
Im Beispiel (+) Mutter; daher Vermögensverfügung und keine Wegnahme → also Dreiecksbetrug (§ 263)
a.A. Obj. Befugnis- /Ermächtigungstheorie
Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser tatsächlich objektiv für den konkreten Einzelfall rechtsgeschäftlich oder kraft Gesetzes hierzu berechtigt ist.
Im Beispiel (–) Mutter; daher Wegnahme → also Trickdiebstahl (§ 242)
a.A. Subj. Befugnis-/Ermächtigungstheorie
Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser subjektiv glaubt, nach einer gegebenen Befugnis zu handeln.
Im Beispiel (+) Mutter; daher Vermögensverfügung und keine Wegnahme → also Dreiecksbetrug (§ 263).
Die Zueignung muss sich – im Unterschied zu § 246 StGB – nicht objektiv vollziehen. Sie muss lediglich subjektiv gewollt sein.
Es handelt sich bei § 242 StGB daher um ein sog. Delikt mit ‚überschießender Innentendenz‘.
Zueignungsabsicht = Absicht, Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen = Enteignung + Aneignung
Enteignungsvorsatz: Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend + muss auf Dauer angelegt sein
(hier: Abgrenzung zur straflosen Gebrauchsanmaßung)
Was ist Gegenstand der Zueignung (Substanz oder Sachwert)?
Beispiel: A nimmt B das Sparbuch weg, hebt alles Geld vom Konto ab und gibt das Sparbuch dann – wie geplant – wieder zurück.
e.A. Substanztheorie
Gegenstand ist (nur) die Sache selbst.
Im Beispiel: Geld auf dem Sparbuch nicht erfasst.
a.A. Sachwerttheorie
Gegenstand ist der unmittelbar in der Sache verkörperte wirtschaftliche Wert.
→ Vergleich des Wertes vor und nach der Wegnahme.
Im Beispiel: Geld auf dem Sparbuch erfasst.
(con) Systematik: Verschwimmen der Grenze zwischen Eigentumsdelikt (§ 242) und Vermögensdelikten.
h.M. Vereinigungstheorie
Gegenstand ist die Sache selbst oder der in der Sache verkörperte Wert.
Im Beispiel: Geld auf dem Sparbuch erfasst.
Die Rechtswidrigkeit der Zueignung muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Zueignung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.
Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.
Subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung.
Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Siehe das Schema Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB)
Haus- und Familiendiebstahl
In den Fällen des § 247 (Haus- und Familiendiebstahl) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).
Geringwertige Sache
In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).
Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.