IWF-Übereinkommen Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Abschnitt 1: Bestimmungen für den Notstand
Im Fall eines Notstands oder der Entwicklung unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechts-Abteilung gefährden, kann das Exekutivdirektorium mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr jede sich auf Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten beziehende Bestimmung ausser Kraft setzen; in diesem Fall findet Artikel XXVII Abschnitt 1 Buchstaben b, c und d Anwendung.
Abschnitt 2: Nichterfüllung von Verpflichtungen
a) Stellt der Fonds fest, dass ein Teilnehmer seine Verpflichtungen aus Artikel XIX Abschnitt 4 nicht erfüllt hat, so wird das Recht des Teilnehmers auf Verwendung seiner Sonderziehungsrechte ausgesetzt, sofern der Fonds nichts anderes beschliesst.
b) Stellt der Fonds fest, dass ein Teilnehmer eine andere mit Sonderziehungsrechten zusammenhängende Verpflichtung nicht erfüllt hat, so kann er das Recht des Teilnehmers auf Verwendung derjenigen Sonderziehungsrechte aussetzen, die der Teilnehmer nach dem Aussetzungsbeschluss erwirbt.
c) Durch Regelungen ist sicherzustellen, dass ein Teilnehmer sofort von der gegen ihn vorgebrachten Beschwerde unterrichtet wird, bevor gegen ihn nach Buchstabe a oder b vorgegangen wird, und dass ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Fall mündlich und schriftlich darzulegen. Wird ein Teilnehmer von einer sich auf Buchstabe a beziehenden Beschwerde unterrichtet, so darf er bis zur Erledigung der Beschwerde keine Sonderziehungsrechte verwenden.
d) Eine Aussetzung nach Buchstabe a oder b oder eine Beschränkung nach Buchstabe c berührt nicht die Verpflichtung des Teilnehmers, Währungsbeträge nach Artikel XIX Abschnitt 4 zur Verfügung zu stellen.
e) Der Fonds kann jederzeit eine Aussetzung nach Buchstabe a oder b beenden; jedoch darf eine Aussetzung, die gegen einen Teilnehmer nach Buchstabe b wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Artikel XIX Abschnitt 6 Buchstabe a verfügt worden ist, frühestens hundertachtzig Tage nach dem Ende des ersten Kalendervierteljahres beendet werden, in dem der Teilnehmer den Rekonstitutionsregeln wieder nachkommt.
f) Das Recht eines Teilnehmers, seine Sonderziehungsrechte zu verwenden, darf nicht deswegen ausgesetzt werden, weil ihm die Berechtigung zur Verwendung der allgemeinen Fondsmittel nach Artikel V Abschnitt 5, Artikel VI Abschnitt 1 oder Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe a entzogen worden ist. Artikel XXVI Abschnitt 2 darf nicht deswegen angewandt werden, weil ein Teilnehmer eine mit Sonderziehungsrechten zusammenhängende Verpflichtung nicht erfüllt hat.
Quelle: Fedlex
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