IWF-Übereinkommen Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Abschnitt 1: Recht zur Beendigung der Teilnahme
a) Ein Teilnehmer kann jederzeit durch eine an die Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche Mitteilung seine Teilnahme an der SonderziehungsrechtsAbteilung beenden. Die Beendigung wird bei Eingang der Mitteilung wirksam.
b) Der Austritt eines Teilnehmers aus dem Fonds gilt als gleichzeitige Beendigung seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung.
Abschnitt 2: Ausgleich bei der Beendigung
a) Beendet ein Teilnehmer seine Teilnahme an der SonderziehungsrechtsAbteilung, so werden alle Operationen und Transaktionen dieses Teilnehmers mit Sonderziehungsrechten eingestellt, soweit sie nicht durch eine Vereinbarung nach Buchstabe c gestattet werden, um den Ausgleich zu erleichtern, oder soweit nicht in den Abschnitt 3, 5 und 6 oder in Anhang H etwas anders bestimmt ist. Zinsen und Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber noch nicht bezahlt wurden, sind in Sonderziehungsrechten zu zahlen.
b) Der Fonds ist verpflichtet, alle vom ausscheidenden Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben; der ausscheidende Teilnehmer ist verpflichtet, dem Fonds den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung zur Zahlung fällig sind. Diese Verpflichtungen werden gegeneinander aufgerechnet; der bei der Aufrechnung zur Tilgung der Verpflichtung gegenüber dem Fonds verwendete Teil der Bestände des ausscheidenden Teilnehmers an Sonderziehungsrechten wird eingezogen.
c) Durch Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden Teilnehmer und dem Fonds wird so schnell wie möglich der Ausgleich hinsichtlich der Verpflichtung dieses Teilnehmers oder des Fonds hergestellt, die nach der unter Buchstabe b genannten Aufrechnung verbleibt. Kommt eine Vereinbarung über den Ausgleich nicht alsbald zustande, so findet Anhang H Anwendung.
Abschnitt 3: Zinsen und Gebühren
Nach Beendigung der Teilnahme zahlt der Fonds auf einen vom ausscheidenden Teilnehmer gehaltenen Bestand an Sonderziehungsrechten Zinsen, und der ausscheidende Teilnehmer zahlt für eine offene Verpflichtung gegenüber dem Fonds Gebühren; dabei gelten die nach Artikel XX bestimmten Fälligkeiten und Sätze. Die Zahlungen werden in Sonderziehungsrechten geleistet. Ein ausscheidender Teilnehmer ist berechtigt, für die Zahlung von Gebühren oder Umlagen Sonderziehungsrechte gegen eine frei verwendbare Währung im Wege einer Transaktion mit einem vom Fonds bestimmten Teilnehmer oder nach Vereinbarung von einem anderen Inhaber von Sonderziehungsrechten zu erwerben, oder Sonderziehungsrechte, die er als Zinsen erhalten hat, im Wege einer Transaktion mit einem nach Artikel XIX Abschnitt 5 designierten Teilnehmer oder nach Vereinbarung an einen anderen Inhaber abzugeben.
Abschnitt 4: Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber dem Fonds
Währungsbeträge, die der Fonds von einem ausscheidenden Teilnehmer erhält, verwendet er dazu, proportional gleiche Teile derjenigen Bestände der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten zurückzuerwerben, welche die kumulative Nettozuteilung jedes Teilnehmers zum Zeitpunkt des Währungseingangs beim Fonds übersteigen. Derart zurückerworbene Sonderziehungsrechte sowie Sonderziehungsrechte, die ein ausscheidender Teilnehmer nach diesem Übereinkommen erworben hat, um eine nach einer Ausgleichsvereinbarung oder nach Anhang H fällige Tilgungsrate zu zahlen, und die auf diese Tilgung angerechnet werden, sind einzuziehen.
Abschnitt 5: Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber ausscheidenden Teilnehmern
Hat der Fonds Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben, die ein ausscheidender Teilnehmer hält, so geschieht dies mit Währungsbeträgen, die durch vom Fonds bestimmte Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden. Diese Teilnehmer werden nach den Grundsätzen des Artikels XIX Abschnitt 5 bestimmt. Jeder so bestimmte Teilnehmer stellt dem Fonds nach seiner Wahl Beträge in der Währung des ausscheidenden Teilnehmers oder in einer frei verwendbaren Währung zur Verfügung und erhält den Gegenwert in Sonderziehungsrechten. Ein ausscheidender Teilnehmer kann jedoch seine Sonderziehungsrechte auch dazu verwenden, Beträge in seiner eigenen Währung, einer frei verwendbaren Währung oder jeden anderen Vermögenswert von einem beliebigen Inhaber zu erwerben, wenn der Fonds dies gestattet.
Abschnitt 6: Transaktionen des Allgemeinen Kontos
Um den Ausgleich mit einem ausscheidenden Teilnehmer zu erleichtern, kann der Fonds beschliessen, dass ein ausscheidender Teilnehmer
i) Sonderziehungsrechte, die er nach der Aufrechnung nach Abschnitt 2 Buchstabe b hält und die zurückzuerwerben sind, dazu verwendet, im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto beim Fonds nach dessen Wahl Beträge in seiner eigenen Währung oder einer frei verwendbaren Währung zu erwerben, oder
ii) Sonderziehungsrechte im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto beim Fonds gegen eine für diesen annehmbare Währung erwirbt, um Gebühren oder Tilgungsraten zu zahlen, die auf Grund einer Vereinbarung oder nach Anhang H fällig sind.
Quelle: Fedlex
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